UNTERSTÜTZUNGSKASSE
§ 3 Körperschaftssteuerdurchführungsverordnung KStDV
Rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Die Leistungsempfänger dürfen zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen nicht verpflichtet sein.
2. Den Leistungsempfängern der Einrichtung oder deren Vertreter (Beirat) muss satzungsgemäß und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken.
3. Die laufenden Leistungen und das Sterbegeld dürfen die in § 2 KStDV 1977 bezeichneten jährlichen Beträge: Pension 38.654 Euro, Witwengeld 25.769 Euro, Waisengeld 7.731 Euro für jede Halbwaise und 15.461 Euro für jede Vollwaise, nicht übersteigen.
KURZPORTRÄT
Der Lauenstein-Sozialfonds e.V. wurde 1966 als
Unterstützungskasse gegründet, um die Vergabe der Mittel
möglichst frei gestalten zu können.
Mitarbeiter/innen (und deren Angehörige), die in den
Mitgliedseinrichtungen des Lauenstein-Sozialfonds tätig
sind oder waren, können Zusatzrenten (Versorgungsbezüge)
erhalten, die ihnen erlauben, den Lebensabschnitt nach dem
Ausscheiden aus dem Arbeitsleben menschenwürdig zu
gestalten.
Auch noch tätige Mitarbeiter/innen können
in Fällen der Not Unterstützungsleistungen bekommen.
Unsere Leistungen
- Monatliche Versorgungsbezüge an Rentner
- Einmalzahlungen an Rentner und Tätige
- Sonderzahlungen an Rentner

