UNSERE LEISTUNGEN
Wiederkehrende oder einmalige Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Mittel kann erhalten:- wer mindestens fünf Jahre in einer unserer Mitgliedseinrichtungen tätig war;
- wem von seinem Arbeitgeber eine Versorgung im Alter durch den Lauenstein-Sozialfonds zugesichert wurde.
Angehörige der vorgenannten Personenkreise können wir einbeziehen.
Ein Leistungsfall setzt Not oder Bedürftigkeit im Sinne des § 53 der Abgabenordnung voraus. Der Beirat hat die Aufgabe, die Not oder Bedürftigkeit festzustellen.
Zurzeit versorgen wir monatlich rd. 100 Personen.
Zusätzlich erhalten durchschnittlich
50 Personen jährlich einmalige Zuwendungen als Zuschuss
zu Heilbehandlungen, Reisen, Umzugs- und Bekleidungskosten.
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| Abgabenordnung (PDF) | |
| Aktuelles Faltblatt (PDF) |

